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Jan 10

Recht — Schlappe fürs Bundesjustizministerium

Sonstiges, Verbrauchernews, Recht
Geschrieben von tm


Waren, die nach dem 1.1.2002 bei sogenannten Haustürgeschäften erstanden wurden, können wieder zurück gegeben werden!

Grund dafür ist ein Urteil (AZ 12 S 128/06) des Landgerichts Halle, indem jetzt bestätigt wurde, dass der Mustertext des Bundesjustitzministeriums, der von vielen Firmen zur Belehrung der Kunden verwendet wird, ungültig ist.

Normalerweise gilt nämlich nur eine Rückgabefrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Belehrung des Kunden über Rückgabe- und Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Für diese Belehrung verwenden viele Firmen einen Mustertext des Bundesjustizministeriums. Dieser ist jedoch gesetzeswidrig und somit nicht gültig.

Bekanntester Vertreter solcher Firmen ist die Bertelsmann AG. Deren Produkte können also, egal in welchem Zustand sie sich befinden noch immer zurück gegeben werden.

Weitere Infos finden Sie hier.




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