Verkehr — 8 Rechtsirrtümer im Straßenverkehr
Geschrieben von tm
Oft verlassen wir uns im Straßenverkehr auf Faustregeln, die so eigendlich gar nicht stimmen. Hat der Auffahrer immer Schuld am Unfall oder Fußgänger ein grundsätzliches Vorrecht?
Irrtum Nr. 1: Fußgänger haben immer ein Vorrecht. Das stimmt so nicht. Auch Fußgänger müssen als verantwortungsvolle Verkehrsteilnehmen acht geben auf andere. Wer an der grünen Ampel oder am Zebrastreifen losläuft, ohne sich ausreichend über das gefahrlose Überqueren der Straße zu vergewissern, hat auf jeden Fall eine Mittschuld.
Irrtum Nr. 2: Wer auffährt hat Schuld. Auch hier gilt, der Vordermann ist immer angehalten, Verkehrsgerecht zu fahren. Bremst er plötzlich ab und der Hintermann fährt auf, kommt es auf den Einzelfall an, ob der Hintermann wirklich Schuld hat. Bremsen wegen kleinen Tieren zum Beispiel ist zwar löblich, kann aber dazu führen, dass die Aktion als unverhältnismäßig eingestuft wird. Bei großen Tieren, die zu Schäden an Auto und Fahrer führen, ist Bremsen erlaubt.
Irrtum Nr. 3: Samstag ist kein Werktag. Auch wenn viele Menschen Samstags nicht mehr arbeiten müssen, so zählt der Samstag immer noch als Werktag. Dies ist wichtig auf Parkplätzen und Tempolimits.
Irrtum Nr. 4: Zettel am Auto reicht. Nach einem kleinem Rempler reicht es nicht aus, einen Zettel mit den Personalien zu hinterlassen. Der Verursacher muss mindestens 20 Minuten warten. Taucht der Fahrer des anderen Wagens nicht auf und ist der Schaden höher als 50,- Euro, muss die Polizei gerufen werden. Sonst ist es Unfallflucht.
Irrtum Nr. 5: Der Fahrer entscheidet, ob er sein Auto abschließt oder nicht. Laut StVO ist der Fahrer gehalten, sein Fahrzeug gegen unbefugten Gebrauch zu sichern. Sonst begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Irrtum Nr. 6: Man darf das Auto im Stand warmlaufen lassen. Auch hier wird unnötiger Motorenbetrieb von der StVO als Umweltverschmutzung geahndet.
Irrtum Nr. 7: TÜV und AU dürfen zwei Monate überzogen werden. Bereits ein Tag nach Verfall der Plakette gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Zwar steht im Bußgeldkatalog nur ein Bußgeld ab zwei Monaten, jedoch kann eben schon nach einem Tag ein Verwarnungsgeld anfallen.
Irrtum Nr. 8: Alkohol im Blut ist erst ab 0,5 Promille strafbar. Wer einen Unfall verursacht oder Ausfallerscheinungen zeigt, macht sich schon ab 0,3 Promille strafbar.
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Keywords zu diesem Post: auto, recht, verkehr








11. Juni, 2007 um 17:00 Uhr
Parken wo abgesenkte Bordsteine sind ist verboten auch wenn nicht erkennbar ist das eine Einfahrt oderähnliches die Absenkung der Bordsteine rechtfertigt.
18. Juni, 2007 um 09:48 Uhr
Zu Irrtum Nr. 7. Da irrt sich der Verfasser über die Natur des”Verwanungsgeldes”, das genauergesagt “das Angebot einer Verwanung mit Verwargeld” ist. Das Angebot kann mannauch ablehen, dann wird in aller Regel eben ein Bussgeld fällig. Wenn aber der Bussgeldkatalog erst ab 2 Monate “Überziehen” ein Bussgeld vorsieht, müsste auch die Verwanung in diesem Zeitraum nicht mit einem Verwarngeld ausgestattet werden. Aber: grau ist alle Theorie und die beste Lösung wäre: einfach rechtzeitig zum TÜV!!!
18. Juni, 2007 um 23:21 Uhr
um ehrlich zu sein sind dies einige rechtliche Spitzfindigkeiten, die sehr schnell durch wiederum spitzfindige Anwälte außer Kraft gesetzt werden können. unterhaltsam sind sie allemal…!
21. Juni, 2007 um 18:31 Uhr
bei fahrtrichtungspfeilen auf der fahrbahn, besteht automatisch ein eingeschränktes halteverbot (parkverbot) auch ohne eine extra beschilderung.